Patientenverfügung

In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was eine Patientenverfügung ist, was diese beinhaltet und wie Sie ihre eigene erstellen können. 

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen künftigen medizinischen Massnahmen sie, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit, zustimmt oder nicht zustimmt. In der Patientenverfügung kann auch eine natürliche Person bestimmt werden, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die medizinischen Massnahmen besprechen kann und in ihrem Namen darüber entscheiden darf.

Was bedeutet urteilsfähig, wann ist man urteilsunfähig?

Als urteilsfähig gilt jemand, der in einer konkreten Lebenssituation vernunftgemäss handeln kann. Er ist sich also der Tragweite des eigenen Handelns bewusst und ist fähig, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Als urteilsunfähig gelten beispielsweise schwer beeinträchtigte Personen, welche ihre eigenen Rechte nicht wahrnehmen können.

Urteilsfähigkeit darf nicht mit Handlungsunfähigkeit verwechselt werden. Eine minderjährige Person ist beispielsweise urteilsfähig, da diese ihre eigenen Handlungen verstehen kann, jedoch nicht handlungsfähig, da die Person noch nicht volljährig ist.

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. (Art. 16, ZGB)

Welche Formvorschriften gelten bei einer Patientenverfügung?

Für die Patientenverfügung gilt die Formvorschrift der einfachen Schriftlichkeit. Es ist jedoch auch möglich, die Patientenverfügung in der öffentlichen Beurkundung zu errichten. Welche Form für Sie am besten geeignet ist, können Sie selbst bestimmen. Auf jeden Fall sind beide Möglichkeiten rechtens und können nicht angefochten werden. In den folgenden Abschnitten erklären wir Ihnen die beiden Begriffe noch etwas ausführlicher.

Was bedeutet “Einfache Schriftlichkeit”?

Bei der Formvorschrift der einfachen Schriftlichkeit erfolgt die Errichtung schriftlich und enthält Datum sowie die eigene Unterschrift. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag muss die Patientenverfügung nicht eigenhändig niedergeschrieben werden. Dazu können vorbereitete Vorlagen resp. Formulare ausgefüllt, datiert und unterzeichnet werden.

Was heisst “Öffentliche Beurkundung”?

Bei einer öffentlichen Beurkundung wird die Patientenverfügung von der Urkundsperson vorbereitet und in deren Anwe­senheit unterzeichnet. Eine Urkundsperson ist in den meisten Fällen ein beglaubigter Notar. Bei der öffentlichen Beurkundung fallen im Kanton Bern jedoch Notariatsge­bühren im Bereich von CHF 500.00 bis CHF 3’000.00 an (vgl. Art. 8 GebVN). Bei einer öffentlichen Beurkundung werden aber sicherlich alle Eventualitäten erfasst, sodass kein Interpretationsspielraum besteht. 

Gültigkeit

Wenn Sie sich an die genannten Formen halten, so wird ihre Patientenverfügung sicher rechtens und somit gültig sein. Entspricht die Patientenverfügung nicht mindestens der Form der einfachen Schriftlichkeit (z.B. nur mündliche Bevollmächtigung), so kann diese angefochten und für ungültig erklärt werden. Wir empfehlen Ihnen also dringend mindestens auf die Form der einfachen Schriftlichkeit zu bestehen.

Wie setze ich eine Patientenverfügung auf?

Wenn die Formvorschriften erfüllt sind, ist es grundsätzlich jedem möglich eine Patientenverfügung aufzusetzen. Da es sich aber um ein wichtiges Dokument handelt, empfehlen wir Ihnen die Verfügung gemeinsam mit einer Fachperson zusammenzustellen. Im Nachlassordner der IMMO-ERBEN GmbH erhalten Sie neben einer Vielzahl von wichtigen Informationen und Dokumenten, eine von uns empfohlene Vorlage einer Patientenverfügung. 

Gerne begleiten wir Sie auf ihrem Weg. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

 

Auch ihre Freunde lesen gerne interessante Artikel. Teilen Sie diesen in den Sozialen Medien:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Skip to content