Vorsorgeauftrag

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Sinn & Zweck eines Vorsorgeauftrags

Ein Vorsorgeauftrag wird im Hinblick auf die künftige Urteilsunfähigkeit einer natürlichen Person errichtet und tritt auch erst bei Eintreten dieser Urteilsunfähigkeit in Kraft. Als urteilsunfähig gilt jemand, der in einer konkreten Lebenssituation nicht mehr vernunftgemäss handeln kann.

Er begreift also die Tragweite des eigenen Handelns nicht mehr und ist nicht fähig, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Mittels Vorsorgeauftrag wird eine natürliche oder juristische Person (Unter­nehmung, Firma) mit bestimmten Besorgungen beauftragt (Personensorge in medi­zinischen Angelegenheiten, Vermögenssorge in finanziellen Angelegenheiten sowie Vertretung im Rechtsver­kehr). Die zu übernehmenden Aufgaben sind für die beauftragte/n Person/en zu umschreiben. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit von der auftraggebenden Person widerrufen werden (Vernichtung des Vorsorgeauftrages oder Nachtrag in qualifizierter Schriftlichkeit), ist ansonsten jedoch bis auf unbe­stimmte Zeit rechtswirksam.

Dass ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist und wo dieser aufbewahrt wird, kann in einer zentralen Datenbank eingetragen werden. Der Antrag zur Anmeldung ist an das Zivilstandsamt zu senden. Es reicht jedoch auch, die beauftragten Personen über Inhalt und Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages zu informieren.

Wird der Auftraggeber urteilsunfähig, wird der Beauftragte angefragt, ob er die Aufgabe über­nehmen will und kann. Übernimmt er die Aufgabe, hat er eine entsprechende Ent­schädigung zu Gute, welche entweder bereits im Vertrag festgesetzt ist oder von der Erwachsenen­schutzbehörde festgesetzt wird. Bei Bedarf kann die Erwachsenenschutzbehörde zusätzliche Massnahmen anordnen.

Definition Urteilunfähigkeit

Die Urteilsfähigkeit wird im Schweizerischen Zivilgesetzbuch im Artikel 16 festgelegt. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. (ZGB Art. 16)

Vernunftgemässes Handeln

Vernunftgemässes Handeln wird anhand von zwei Kriterien festgestellt. Einerseits muss sich eine urteilsfähige Person einen Willen bilden können. Dies nennt man Willensbildungsfähigkeit und beschreibt die Fähigkeit eine Situation einzuschätzen und einen eigenen Willen zu bilden. Andererseits muss die Person auch eine Willensumsetzungsfähigkeit besitzen. Dies ist die Fähigkeit gemäss oben erwähntem Willen zu handeln.

Dies ist jedoch schwer nachzuweisen, da sich auch eine urteilsunfähige Person oftmals urteilsfähig fühlt.

Vermutung der Urteilsunfähigkeit

Im Normalfall kann eine Urteilsunfähigkeit nur vermutet werden. Wer sich im Rechtsverkehr also auf einer Urteilsunfähigkeit berufen will, muss diese beweisen können. Anhand folgendem Schema kann eine Urteilsunfähigkeit nachgewiesen werden.

Beurteilung der Urteilsunfähigkeit:

  • Auf eine konkrete Situation oder Handlung bezogen
  • Nicht abstrakt

Urteilsunfähigkeit begründende Umstände:

  • Geistige Behinderung
    • Angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade
  • Psychische Störung
    • Anerkannte Krankheitsbilder der Psychiatrie
      • Psychosen
      • Psychopathien
      • etc.
    • Demenz, insbesondere Altersdemenz
    • Suchtkrankheiten
      • Alkoholabhängigkeit
      • Drogenabhängigkeit
      • Medikamentenabhängigkeit
      • etc.
  • Rausch
  • Ähnliche Zustände
    • Betagte Personen
    • Extreme Fälle von Unerfahrenheit oder Misswirtschaft
    • Seltene Erscheinungsformen körperlicher Behinderung
      • schwere Lähmung
      • Verbindung von Blindheit und Taubheit
      • etc.

Gesetzliche Formvorschriften

Für den Vorsorgeauftrag gilt die Formvorschrift der qualifizierten Schriftlichkeit oder der öffentlichen Beurkundung (bei einer Urkundsperson, im Kanton Bern beim bernischen Notar).

Qualifizierte Schriftlichkeit

Der Vorsorgeauftrag wird von Anfang bis Ende handschriftlich nieder­geschrieben, datiert und eigenhändig unterzeichnet. Es braucht hierbei keine notarielle Beurkundung und keine anwesenden Zeugen. Darüber hinaus ist die qualifizierte Schriftlichkeit kostenlos.

Öffentliche Beurkundung

Der Vorsorgeauftrag wird von der Urkundsperson (im Kanton Bern vom bernischen Notar) vorbereitet und in deren Anwe­senheit zusammen mit ihr und zwei weiteren Zeugen unterzeichnet. Bei der öffentlichen Beurkundung fallen jedoch im Kanton Bern Notariats­gebühren im Bereich von CHF 500.00 bis CHF 3’000.00 an. (vgl. Art. 9 GebVN)

Entspricht der Vorsorgeauftrag nicht einer der beiden obgenannten Formvorschriften, so kann dieser angefochten und für ungültig erklärt werden.

Vernichtung des Vorsorgeauftrags

Der Vorsorgeauftrag kann durch verschiedene Arten beendet werden. Der Vorsorgeauftrag kann vom Auftraggeber stets widerrufen werden. 

Widerruf

Voraussetzungen:

  • Widerrufserklärung des Auftraggebers
  • Urteilsfähigkeit
  • Form
    • Eigenhändige Widerrufserklärung
    • Öffentliche Beurkundung der Widerrufserklärung
    • Vernichtung der Vorsorgeauftragsurkunde

Kündigung

Erlöschen

  • Befristung
  • Wegfall der Urteilsunfähigkeit
  • Tod des Auftraggebers
    • Ausnahme:
      Bestimmung im Vorsorgeauftrag, ein bestimmter Auftrag und entsprechende Vollmacht soll über den Tod hinaus gelten
  • Tod / Handlungsunfähigkeit des Beauftragten

Weitere Gründe für eine Beendigung des Vorsorgeauftrags finden Sie hier.

Wie verfasse ich einen Vorsorgeauftrag?

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