Testament

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Mit einem Testament können Personen ihren letzten Willen festhalten und sorgen somit dafür, dass Angehörige auch über die eigenen Wünsche nach dem Ableben Bescheid wissen. Das Testament wird oftmals bei einem Notar hinterlegt, welcher die letzten Angelegenheiten der verstorbenen Person regelt.

Ein Notar bzw. Willensvollstrecker soll dabei eine neutrale Rolle einnehmen und die Erbengemeinschaft während des Prozesses unterstützen.

Beispielbild Unterschrift Testament

Wer ist dazu berechtigt ein Testament zu schreiben?

Wer urteilsfähig und 18 Jahre alt ist, kann in einem Testament über seinen Nachlass im Rahmen des Gesetzes verfügen. Das Zivilgesetzbuch sieht dafür drei verschiedene Errichtungsformen vor – das eigenhändige, öffentliche und mündliche Testament. Ein Testament kann dabei selbst verfasst oder gemeinsam mit einer fachkundigen Person aufgesetzt werden.

Testament Formvorschriften

Das Testament wird vom Erblasserohne Mitwirkung oder Unterzeichnung der Erben oder Vermächtnisnehmer, errichtet. Die Erstellung eines Testamentes ist etwas Heikles, da die letztwillige Verfügung erst nach dem Ableben des Verfassers Wirkung entfaltet. Aus diesem Grund gibt es strikte Formvorschriften, welche eingehalten werden müssen. In den folgenden Abschnitten erklären wir die drei Formen eines Testaments noch etwas genauer.

Eigenhändiges Testament

Die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist nicht sehr anspruchsvoll. Es muss jedoch von Anfang bis zum Schluss eigenhändig geschrieben sein, mit Angabe von Tag, Monat und Jahr der Niederschrift. Der Testator muss das Testament schlussendlich unterschreiben. Bei dieser Art von Testament braucht es weder Zeugen noch muss die Unterschrift von einem Notar beglaubigt werden.

Das eigenhändige Testament oder die eigenhändige Verfügung wird im Zivilgesetzbuch unter Artikel 505 festgelegt. (ZGB Art. 505)

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson, meistens ein Notar, und unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen errichtet. Diese Form bietet sich insbesondere bei Personen an, die nicht mehr in der Lage sind, selber zu schreiben oder zu lesen. In der Urkunde wird die Urteilsfähigkeit des Erblassers bestätigt. Dies ist ein grosser Vorteil gegenüber einer eigenhändigen Verfügung, da damit kein Erbe das Urteilsvermögen anzweifeln kann.

Im Schweizerischen Zivilgesetz wird die Regelung zum öffentlichen Testament in den Artikeln 499 – 504 festgehalten. (ZGB Art. 499 ff.)

Mündliches Testament / Nottestament

Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung kommt nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie Todesgefahr, Unfall, Krieg etc. nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Der Erblasser hat seinen letzten Willen zwei unabhängigen Zeugen mitzuteilen, welche das Testament sofort beim nächstgelegenen Gericht zu Protokoll bringen müssen.

Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, verliert das mündliche Testament nach 14 Tagen seine Gültigkeit. Weil überdies Testamente nur gültig sind, wenn sie in urteilsfähigem Zustand verfasst wurden, sind insbesondere die Spitaltestamente ausserordentlich heikel. Es ist in jedem Fall besser, eine Notarin oder einen Notar herbeizurufen, als es auf ein Nottestament ankommen zu lassen.

Im Zivilgesetz wird dies in den Artikeln 506 – 508 geregelt. (ZGB Art. 506 ff.)

Gesetzlicher Rahmen

In einem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge abändern und festlegen, wer welchen Anteil am Nachlass erben soll. Völlig freie Hand lässt einem das Gesetz dabei aber nicht. Der Ehepartner und die Nachkommen haben mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil. Wenn keine Nachkommen da sind, haben auch die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Zwar kann man sich in seinem Testament einfach über die Pflichtteile hinwegsetzen. Allerdings können die Benachteiligten ihren Pflichtteil mit einer Herabsetzungsklage gerichtlich einfordern.

Als Erben kann man nicht nur lebende Personen einsetzen, sondern auch Kinder, die bereits gezeugt, aber noch nicht geboren sind, oder Institutionen wie Stiftungen, Vereine oder politische Organisationen. Tiere können nicht als eigenständige Erben eingesetzt werden. Wer einem Tier etwas hinterlassen möchte, kann dies über eine Auflage erreichen: Er legt zum Beispiel einen Geldbetrag fest, den die Erben für die Haltung und Pflege des Tiers einsetzen müssen.

Aufgaben eines Willensvollstrecker

In allen Testamentsformen kann ein Willensvollstrecker eingesetzt werden. Grundsätzlich ist nach dem Versterben des Testators dessen Erbengemeinschaft für die Teilung des Erb­schaftsnachlasses zuständig. Dies ist jedoch oftmals eine heikle und komplizierte Ange­legenheit. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt, so bereitet dieser die Teilung gemäss den Anordnungen des Verstorbenen vor.

Er ist somit als neutrale Person im Prozess und soll die Erbengemeinschaft in dieser Funktion unterstützen, zu einer allfälligen Einigung verhelfen und als Ansprechperson in jeglichen Angelegenheiten dienen. Als Willensvoll­strecker werden meist Personen eingesetzt, welche einerseits dazu bereit sind, diese Rolle bei einem zukünftigen Erbfall zu übernehmen, und andererseits die Qualifikation besitzen, rechtliche und finanzielle Beratung und Unterstützung zu bieten.

Wie schreibt man ein Testament?

Die Vorlage zu einem eigenhändigen Testament ist sehr individuell auf die Wünsche des Testators anzupassen. Aus diesem Grund erstellen wir Ihnen gerne die für Sie bestimmte Vorlage im Anschluss an eine Besprechung und persönliche Beratung. Im Anschluss daran können Sie die Vorlage zuhause in Ruhe prüfen, eigenhändig abschreiben und allenfalls in dem Ihnen von uns zur Verfügung gestellten Ordner für Ihre Nachlassplanung deponieren.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Gerne nehmen wir uns Ihrer individuellen Situation an.

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