Ehevertrag und Erbvertrag

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In den folgenden Abschnitten werden wir Ihnen die zwei Vertragsarten “Ehevertrag” und “Erbvertrag” näher erläutern und geben Ihnen alle benötigten Informationen.

Ehevertrag

Zweck und Formvorschriften des Ehevertrages

Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung unter Ehegatten oder Verlobten. Die Vertragsparteien ordnen mittels Ehevertrag ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse. Seiner Gültigkeit bedarf der Ehevertrag der öffentlichen Beurkundung. Der Vertrag muss also vor einer Urkundsperson (im Kanton Bern der bernische Notar) abgeschlossen werden.

In einem Ehevertrag können die Vertragsparteien einerseits einen anderen Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung, Güter­gemeinschaft oder Gütertrennung) wählen oder innerhalb eines Güter­standes gewisse Ände­rungen vornehmen. Ist eine solche Änderung resp. Modifikation des Güterstandes gewünscht, ist eine Beratung bei einer Urkundsperson zu em­pfehlen.

Was wird in einem Ehevertrag geregelt?

Auch wenn man sich bei einer Hochzeit theoretisch bis zum Tode bindet, sieht dies in der Praxis etwas anders aus. Ca. 40% aller Ehen werden vorzeitig aufgelöst. Hierbei kommt der Ehevertrag zum Zug. Denn in diesem werden die vermögens- und güterrechtliche Verhältnisse bereits während der Ehe geklärt.

Für die Trennung ihrer Güter haben Sie folgende drei Möglichkeiten:

Errungenschaftsbeteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung tritt in Kraft, wenn Sie im Ehevertrag keine der nachfolgenden Möglichkeiten festlegen. Bei der Errungenschaftsbeteiligung teilen sich die Güter wie folgt:

  • Sie und ihr Ehepartner/-in verfügen beide über ihr eigenes Vermögen.
  • Sie bleiben Eigentümer des Eigenguts. Eigengüter sind alle Güter, die Sie in die Ehe einbringen, die Sie erben oder während der Ehe als persönliche Schenkung erhalten. Die Eigengüter werden von Ihnen selbst verwaltet.
  • Die während der Ehe gemachten Ersparnisse/Errungenschaften (z.B. Gehalt, Zinsen, Beiträge in eine 3.Säule) werden unabhängig von einander genutzt und verwaltet.
  • Bei Auflösung des Güterstandes (vor allem bei Scheidung oder Tod) wird das Vermögen der Errungenschaft fair aufgeteilt. Jede Person hat Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft.
  • Bei Schulden haftet grundsätzlich nur der Verursacher. Es sei denn, der Ehepartner hat der Verpflichtung zugestimmt. Eine weitere Ausnahme sind Schulden, welche beide Personen betreffen.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist der Errungenschaftsbeteiligung sehr ähnlich. Diese Form des Güterstandes muss aber zwingend in einem Ehevertrag festgelegt werden.In einer Ehe gibt es drei Kategorien von Gütern, so genannte Gütermassen:

  • Güter der Ehegattin (Eigengut)
  • Güter des Ehegatten (Eigengut)
  • Güter, welche beiden gehören (Gesamtgut)

Das Gesamtgut beinhaltet das Vermögen und Einkommen des Ehepaars mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes (persönliche Gegenstände) wegen oder auf Grund eines Ehevertrages als Eigengut deklariert wurden. Das Gesamtgut gehört beiden Eheleuten gleichermassen. Es wird nicht geteilt und wird von beiden Ehepartnern gemeinsam verwaltet.

Im Falle einer Auflösung des Güterstandes wird das Gesamtgut gleichermassen aufgeteilt. Bei der Schuldenfrage wird die Angelegenheit etwas heikler. Je nach Art der Verschuldung haftet das Paar einzeln oder gemeinsam. Betreffen die Schulden alltägliche Dinge, so haftet das Ehepaar mit dem Eigengut sowie dem Gesamtgut. Ist nur eine Person für die Schulden verantwortlich, so werden diese mithilfe seines Eigenguts und seinem Anteil am Gesamtgut getilgt.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung gibt es keinen gemeinschaftlichen Vermögensteil. Jeder Ehepartner ist für sein Eigengut verantwortlich und verwaltet dieses. Demnach wird bei jedem Vermögenswert genau deklariert, zu welchem Eigengut dies gehört. Bei Auflösung des Güterstandes wird keine Unterteilung vorgenommen, da dies ja bereits im Vorhinein erledigt wurde.

Diese spezielle Art des Güterstandes kann nur in einem Ehevertrag festgelegt werden.

Symbolbild Vertragsunterzeichung
Im Ehe-, wie auch im Erbvertrag werden wichtige Punkte der Erbteilung und der Nachlassplanung festgehalten.

Erbvertrag

Zweck und Formvorschriften des Erbvertrages

Wer handlungsfähig ist (mind. 18 Jahre alt und im Besitze der Urteilsfähigkeit), kann einen Erbvertrag abschliessen. In einem Erbvertrag können zwei oder mehr Vertragsparteien über den Nachlass verfügen. Ein zukünftiger Erbe kann auch auf seinen Erbanspruch verzichten. Dies geschieht entweder ganz oder nur teilweise.

Was unterscheidet ein Erbvertrag von einem Testament?

Der Unterschied zwischen dem Testament und dem Erbvertrag liegt darin, dass das Testa­ment den Willen einer einzelnen Person ausdrückt, wohingegen der Erbvertrag denjenigen zweier oder mehrerer Personen wiedergibt. Der Erbvertrag benötigt weiter zwingend die Form der öffentlichen Beurkundung. 

Er muss also von einer Urkundsperson abgeschlossen werden. Der Erbvertrag kann nur durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft der beteiligten Vertragsparteien wieder aufgehoben werden. Ist eine solche detaillierte Regelung des Nachlasses resp. ein Erbverzicht gewünscht, ist eine Bera­tung bei einer Urkundsperson zu empfehlen.

Welche Arten von Erbverträgen gibt es?

Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Erbverträgen. Beim positiven Erbvertrag verpflichten Sie sich, die Erbschaft oder ein Vermächtnis¹ ihren Erben oder einer Drittperson zu hinterlassen. Bei der zweiten Vertragsart wird ein auf das Erbe verzichtet.

Dementsprechend wird ein Erbverzichtsvertrag dann abgeschlossen, wenn ein Erbe auf seinen Anspruch verzichtet oder sich bereits vor dem Todesfall einen Teil auszahlen lässt. Wird ein Erbauskauf abgeschlossen, so erhält der Erbe bereits vor dem Versterben des Erblassers einen Teil des Erbes und verzichtet in Folge dessen auf die geschützten Pflichtteile.

¹Als Vermächtnis versteht man Gegenstände, wie zum Beispiel Schmuck, Kunst oder andersartige Sammlungen. Diese können als sogenannte Legate weitergegeben werden.

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