Wie vererbe ich mein Haus?

Table of Contents

Es gibt diverse Möglichkeiten, sein Haus an die Kinder zu übertragen. Als erstes muss entschieden werden, ob dies bereits zu Lebzeiten oder erst im Todesfall geschehen soll. Viele entscheiden sich dazu, bereits zu Lebzeiten alle Angelegenheiten was Liegenschaften betrifft zu regeln. Wir empfehlen Ihnen ebenfalls, diese heiklen Fragen zu klären, bevor es möglicherweise zu spät ist. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie vorgehen können, um ihr Haus zu vererben und an was alles gedacht werden muss.

Wie vererbe ich mein Haus zu Lebzeiten?

Es schadet nie, seine Angelegenheiten frühzeitig zu regeln und bereits zu Lebzeiten ein Haus oder eine Wohnung an die Kinder weiterzugeben. Wenn Eltern ihr Eigenheim vor dem Versterben einem Nachkommen überlassen, spricht man von Erbvorbezug. Dies bedeutet, dass die Immobilie dem Erbe angerechnet wird. Schlussendlich wird dann das gesamte Erbe berechnet und die einzelnen Anteile an die Nachkommen übertragen. Wenn das Haus oder die Wohnung mehr Wert hat, als das restliche Erbe, dann muss die Person, welche das Objekt geerbt hat eine Ausgleichszahlung vornehmen. So kann eine faire Aufteilung unter den Geschwistern erreicht werden.

Als Eltern hat man jedoch auch die Möglichkeit, die Immobilie als “nicht ausgleichspflichtige Schenkung” weiterzugeben. Dies muss bei der Weitergabe ausdrücklich bestimmt werden. Ist dies der Fall, muss keine Ausgleichszahlung geleistet werden. Hierbei ist es jedoch wichtig, dass die Pflichtteile der anderen Nachkommen nicht verletzt werden. Auf diesen Pflichtteil haben nämlich alle einen Anspruch.

Oftmals wird das Elternhaus auch als gemischte Schenkung weitergegeben. Das heisst, dass das begünstigte Kind das Haus zu einem günstigeren Preis erhält. Die Immobilie könnte auf dem Markt also deutlich teurer verkauft werden. Hierbei ist es wichtig, dass vor der Weitergabe eine Wertschätzung durchgeführt wird. Die vorliegende Differenz zum Marktwert muss dann von der begünstigten Person zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden.

Was ist, wenn die Eltern noch im Haus bleiben wollen?

Was ist aber, wenn die Eltern weiterhin in dem Haus wohnen möchten, es aber trotzdem schon an die Kinder übertragen möchten? Dazu gibt es zwei Varianten.

  1. Wohnrecht
  2. Nutzniessung

Für weiterführende Informationen finden Sie die zwei Artikel “Wohnrecht – was bedeutet das?” und “Nutzniessung – was bedeutet das?” im Bereich “Know-How“.

Was gibt es jetzt konkret für Möglichkeiten, wenn ein Haus zu Lebzeiten an die Kinder übertragen werden soll? In der folgenden Grafik werden die verschiedenen Varianten anhand eines Beispieles aufgeführt.

 

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, um das Wohneigentum zu übertragen.

Verkaufen

Das eigene Haus zu verkaufen ist die einfachste Möglichkeit, um das Eigenheim während Lebzeiten weiter zu geben. Die Eigentümer können dabei entscheiden, ob das Objekt auf dem öffentlichen Immobilienmarkt vermarktet werden soll oder ob die Liegenschaft an die Erben verkauft wird. Im gezeigten Beispiel erhalten die Eltern einen Betrag von CHF 1’000’000.-. Dies ist der aktuelle Wert der Liegenschaft, wobei dieser Preis von den Erben, wie auch von Drittpersonen bezahlt werden muss.

Verschenken

Wenn Sie sich dafür entscheiden das Haus oder die Wohnung zu verschenken, haben Sie zwei Möglichkeiten. Sie können auf eine Zahlung verzichten und das Objekt ohne Gegenleistung weiter geben. In diesem Fall spricht man von einer reinen Schenkung. Diese Option bietet sich vor allem an, wenn nur ein Kind existiert, welche das Erbe annehmen würde.

Die zweite Möglichkeit ist eine gemischte Schenkung. Hier wird ein Betrag festgelegt, welcher unter dem Marktwert liegt und von dem Erben bezahlt werden muss. Die Differenz zwischen dem Marktwert und dem verlangten Preis ist dann der Betrag der Schenkung.

Gemischte Schenkung

Bei der gemischten Schenkung können die Eltern einen Betrag festlegen, welcher vom Erben bezahlt werden muss. Die Höhe der Zahlung kann von den Eltern bestimmt werden und ist an keine Regeln gebunden. Die Differenz zum Marktwert entspricht in diesem Fall der Schenkung. In unserem Beispiel wäre dies eine Schenkung von CHF 400’000.-. Wenn die Eltern aber mehr als ein Kind oder Erbberechtigten haben, dann wird der Betrag der Schenkung auf die übrigen Erben aufgeteilt. Die Erben erhalten einen Anspruch auf ihren Anteil, sobald das Erbe angetreten wird. Dies geschieht, wenn die Eltern versterben. Bei zwei erbberechtigten Personen hat derjenige, welcher auf das Haus verzichtet hat einen Anspruch auf die Hälfte der Schenkung. In unserem Beispiel wären dies CHF 200’000.-. Diese müssen vom ersten Erben überwiesen werden.

Reine Schenkung

Eine reine Schenkung verläuft grundsätzlich genau gleich wie eine gemischte Schenkung. Der hauptsächliche Unterschied ist hier, dass die Erben keine Zahlung an die Eltern leisten müssen. Im Todesfall wird der Marktwert der Immobilie gleichmässig auf die Erben unterteilt. Das heisst, dass die Person, welche die Liegenschaft geerbt hat, die Anteile der anderen Erben auszahlen muss. In unserem Beispiel gibt es zwei Nachkommen. Wenn Person 1 das Haus im Wert von CHF 1’000’000.- als vorzeitiges Erbe erhält, dann hat Person 2 zum Zeitpunkt des Erbgangs Anspruch auf CHF 500’000.-. Dieser Betrag muss von Person 1 beglichen werden.

Wenn das Eigenheim Teil einer gemischten Schenkung ist, so wird vom Erben ein festgelegter Betrag ausgezahlt. Dieser gehört dann zum Vermögen der Eltern. Da das Vermögen der Eltern im Todesfall an die Erben geht, besteht kein grosser Unterschied zwischen einer gemischten und einer reinen Schenkung.

Für mehr Klarheit dürfen Sie sich gerne mit unseren Experten in Verbindung setzen. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter 031 503 11 40.

Auch ihre Freunde lesen gerne interessante Artikel. Teilen Sie diesen in den Sozialen Medien:

Facebook
Twitter
LinkedIn
Skip to content