Nutzniessung vs. Wohnrecht

Nutzniessung vs. Wohnrecht

Wenn es um Immobilien und Erbrecht geht, fallen viele Begrifflichkeiten, die ähnlich sind, aber signifikante Unterschiede haben. Heute klären wir Sie auf!

Vor allem bei einem Erbvorbezug trifft man auf die Begriffe “Nutzniessung” und “Wohnrecht”. Denn wenn eine Eigentümerin ihr Haus zu Lebzeiten an ihre Kinder weitergeben möchte, aber trotzdem die Sicherheit haben will weiterhin im Haus leben zu können, sind beide dieser Möglichkeiten eine gute Option.

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist eine eingeschränkte Form der Nutzniessung. Wer das Wohnrecht besitzt, darf die Wohnung zwar selbst bewohnen, aber nicht weiter vermieten. Ausserdem erhält eine Person mit Wohnrecht keine Erträge aus der Liegenschaft. Dafür muss diese auch nur für den eigenen Unterhalt aufkommen und den Eigenmietwert versteuern.

Nutzniessung

Bei einer Nutzniessung muss der Berechtigte für Unterhalt, Hypothek, Versicherung, Steuern und Abgaben aufkommen. Jedoch kann dieser Wohnungen oder Häuser vermieten und hat somit auch das Recht auf Erträge aus der Liegenschaft. Jedoch wird das Einkommen sowie das Vermögen besteuert. Steuerrechtlich gesehen wird ein Nutzniesser also wie ein Eigentümer behandelt.

Dauer und Untergang

Die Dauer des Rechts der Nutzniessung, wie auch des Wohnrechts wird vertraglich festgehalten und dauert maximal 100 Jahre. Weitere Gründe für die Auflösung des Verhältnisses ist der Tod des Berechtigten, ein Verzicht oder den allgemeinen Untergang des Grundstücks. Gerne beraten wir Sie in Ihrer individuellen Situation und zeigen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zum Erbvorbezug auf.

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