Nachlass einer Stiftung vermachen

Nachlass einer Stiftung vermachen

ETWAS GUTES HINTERLASSEN!

Möchten Sie nicht nur zu Lebzeiten Gutes tun sondern auch nach ihrem Ableben eine sinnvolle Tätigkeit unterstützen? Mit einem Vermächtnis an eine Stiftung ist dies möglich.

Definition Stiftung

Eine Stiftung wird immer einem bestimmten Zweck gewidmet. Das Vermögen einer Stiftung bleibt dabei immer ungefähr gleich gross und darf meistens nicht für den Stiftungszweck verwendet werden. Deshalb sind Stiftungen auf Spenden angewiesen. Diese werden dann für den Stiftungszweck eingesetzt.

Verschiedene Arten & Möglichkeiten

Gründung einer Stiftung

In der Schweiz gibt es nur wenig Hürden, um eine gemeinnützige Stiftung zu gründen. Zuerst müssen Sie eine Stiftungsurkunde aufsetzen und in einem Reglement festhalten, welchen Zweck die Stiftung erfüllen soll, welche Befugnisse der Stiftungsrat hat und wie das Vermögen verwendet werden kann. Dann ist ein Hauptsitz festzulegen. Schlussendlich muss die Gründung notariell beglaubigt und eine Steuerbefreiung beantragt werden.

Insgesamt muss für die Gründung mit Kosten von CHF 10’000 – 15’000 gerechnet werden.

Zustiftung

In der Schweiz gibt es insgesamt ungefähr 13’000 Stiftungen. Wenn also bereits eine unterstützungswürdige Stiftung existiert, dann können Sie diese im Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen. Hierbei ist es wichtig, dass Sie sich gut mit dem jeweiligen Stiftungszweck auseinander setzen.

Vermächtnis

Wenn Sie nicht ihr gesamtes Vermögen an eine Stiftung vermachen möchten, dann können Sie im Testament oder Erbvertrag mit dem Satz: “Ich vermache …” einen bestimmten Vermögenswert festlegen, welchen Sie der Stiftung weitergeben möchten.

Stiftungsfonds

Ein Stiftungsfonds ist rechtlich gesehen ebenfalls eine Zustiftung. Allerdings mit mehr Möglichkeiten die eigenen Vorstellungen umzusetzen. So können Sie zum Beispiel dem Fonds Ihren Namen geben und einen Förderzweck bestimmen. Je nach Stiftung reicht oft schon eine Einlage von CHF 5’000 aus, um einen Stiftungsfonds ins Leben zu rufen.

Treuhandstiftung

Sie bündelt die Vorteile einer rechtsfähigen Stiftung mit denen eines Stiftungsfonds. Eine Treuhandstiftung hat zwar eine Satzung, in der Name, der Stiftungszweck und Gremien aufgeführt sind, aber juristisch gesehen wird sie vom Treuhänder, der jeweiligen Stiftung, vertreten. Mit dem Treuhänder haben Sie als Stifter einen Vertrag geschlossen. Er ist verpflichtet, ihr Vermögen getrennt vom restlichen Stiftungsvermögen zu verwalten. Ein weiterer Pluspunkt: Eine Treuhandstiftung ist relativ schnell gegründet. Sie brauchen für die Gründung CHF 25’000 und die Zustimmung des Finanzamtes.

Verbrauchsstiftung

Viele rechtsfähige Stiftungen sammeln große Geldsummen, weil das Stiftungskapital nicht genutzt werden darf. Andererseits erwirtschaften Stiftungen in Zeiten niedriger Zinsen kaum Erträge. Eine Lösung aus diesem Dilemma sind Verbrauchsstiftungen. Sie sind zeitlich begrenzt angelegt, ihr Kapital darf komplett ausgeschüttet werden. Und als Stifter können Sie sofort etwas bewirken. Eine Verbrauchsstiftung ist vor allem für kleinere Vermögen interessant. Der Steuervorteil gilt allerdings nur im Rahmen des Spendenabzugs. Wer dem Vermögensstock der Stiftung Geld zuwendet, erhält keinen erweiterten Steuervorteil.

Schenkung

Wer einer wohltätigen Organisation Geld überweist, macht eine Schenkung. Dafür ist kein schriftlicher Vertrag nötig. Anders ist es, wenn Sie Geld, einen bestimmten Gegenstand oder ein Grundstück erst im Fall des Todes schenken wollen. Eine solche Schenkung auf den Todesfall muss mit einem notariellen Schenkungsvertrag besiegelt werden. Der Vorteil ist, dass Ihre Zuwendung nicht zum Erbe zählt, sondern das Eigentum des Beschenkten ist. Erben können allerdings eine Ergänzung ihres Pflichtteils geltend machen.

Stiften von Immobilien

Wenn Sie eine Immobilie stiften möchten, dann stellt sich die Frage, wie diese im Stiftungsvermögen gewinnbringend arbeiten soll. Wird diese veräußert oder soll sie gehalten werden und Mieteinnahmen einbringen? Als Eigentümer sollte man sich überlegen, ob man diese Entscheidung selbst treffen möchte oder dem späteren Eigentümer überlassen will. Bei letzterem müssen Sie in einer letztwilligen Verfügung entsprechende Vorkehrungen treffen. Die Erteilung von Auflagen, etwa in einem Testament, ist hier ein probates Mittel.

Vor allem macht es natürlich Sinn, auf den Dialog zu setzen. Mit dem späteren Verwalter des Vermögens bei einer entsprechenden Stiftung vorher das Gespräch zu suchen, kann viele Fragen klären. Hat man hier eine vertrauensvolle Basis, dann ist auch das eigene Gefühl viel besser, wenn man wertvolle Vermögensgüter in fremde Hände übergibt.

Stiften von Aktien und Wertpapieren

Andere, aber nicht weniger gewichtige Anforderungen stellen sich bei Wertpapieren. Sollen Aktien, Anleihen oder andere Kapitalmarktprodukte gestiftet werden, dann ist nicht der heutige Wert massgeblich sondern der zukünftige Wert nach Erhalt der Wertpapiere.

Hierbei ist zu bedenken, dass sich aus diesem Wert die Erbschaftssteuer berechnet, die dann ggf. eine Belastung für eine Stiftung darstellen kann. Die Freibeträge für eine derartige Einrichtung sind andere als die für Verwandte.

Es kann also durchaus Sinn machen, die Wertpapiere zu Lebzeiten zu Geld zu machen, welches dann weitergegeben wird. Um böse Überraschungen vorzubeugen, können aber auch Limits und damit verbundene Verkaufsorders im eigenen Depot eine vorbeugende Wirkung erzielen. 

Möchten auch Sie ihrem Vermögen einen Zweck geben? Gerne beraten wir Sie in Ihrer individuellen Situation.

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