Erbrechtsrevision 2023

Erbrechtsrevision 2023

Das neue Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft!

Das bisher geltende Erbrecht war über 100 Jahr im Einsatz und wurde nun überarbeitet. Dem Erblasser steht im neuen Gesetz eine grössere freie Quote zur Verfügung, welche er nach eigenem Interesse verteilen kann.

Was ändert sich im Erbrecht, wenn kein Testament existiert?

Nichts. Wie bisher gilt ohne Verfügung des Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die gesetzliche Erbfolge. Dabei wird der gesamte Nachlass unter den Erben aufgeteilt. In erster Linie erben die Ehegatten, die Kinder, sowie Enkel und Urenkel. Gibt es keine Angehörigen im ersten Stamm, so kommt der zweite Stamm zum Zug. Dies sind die Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie in diesem Artikel des VermögensZentrum.

Was ändert sich im Erbrecht, wenn ein Testament existiert?

Ist ein Testament oder Ehevertrag vorhanden, dann gelten ab dem 1. Januar 2023 die folgenden Änderungen:

Freie Quote

Neu steht dem Erblasser eine freie Quote von 50% zu. Das heisst, dass im Testament oder dem Erbvertrag die Hälfte des Vermögens an Personen, Stiftungen oder anderen Institutionen vermacht werden kann.

Pflichtteile

Der geschützte Anteil am Erbe wird verringert. Ehegatten und Nachkommen haben nun Anspruch auf jeweils 25% der Erbmasse. Wenn die verstorbene Person keinen Ehegatten hinterlässt, dann geht die Hälfte des Vermögens an die Nachkommen über. Gibt es keine Kinder, aber eine eingetragene Partnerschaft, so hat die-/derjenige Anspruch auf die Hälfte des Erbbetrags. Gibt es keine Erben des ersten Stamms, so kann der Erblassende über das ganze Vermögen frei verfügen.

Pflichtteil für Eltern

Neuerdings haben die Eltern einer verstorbenen Person kein Anrecht mehr auf einen geschützten Pflichtteil. Die Eltern sind jedoch im zweiten Stamm der gesetzlichen Erbfolge zu finden. Gibt es also kein Testament, dann kommen die Eltern zum Zug, wenn keine Partner oder Nachkommen gefunden wurden.

Erbrecht während dem Scheidungsverfahren

Bisher waren Ehegatten bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil erbberechtigt. Nun ist es jedoch bereits während dem laufenden Verfahren möglich, den Ehegatten vom Erbe auszuschliessen. Der Pflichtteilschutz erlischt also schon während dem Scheidungsverfahren.

Vorsorgeguthaben

Das Vorsorgeguthaben der Säule 3a ist nun explizit nicht mehr Teil des Nachlasses. Bis jetzt wurde dies bei Versicherungen und Bankstiftungen unterschiedlich geregelt. Die gesetzliche Änderung sorgt jetzt für Klarheit.

Änderung bei Konkubinatspartnern

Achtung: Für in einem Konkubinat lebende Personen hat sich nichts geändert. Die betroffenen Personen haben auch in Zukunft keinen gesetzlich geschützten Erbanteil. Um Konkubinatspartner zu begünstigen müssen Sie dies im Testament ausdrücklich erwähnen.

Und jetzt?

Wir empfehlen Ihnen Ihr Testament auf die Änderungen zu überprüfen. Bei der Überarbeitung Ihres Testaments können Sie Neuerungen im Hinblick auf das neue Erbrecht bereits jetzt implementieren. Diese werden dann ab Januar 2023 gültig.

Weitere Informationen zur Erbrechtsrevision finden Sie hier.

Mit unserem Vorsorgeordner können Sie sich optimal für den Fall der Fälle vorbereiten und so mögliche Erbstreitigkeiten unterbinden.

Gerne beraten wir Sie in Ihrer individuellen Familiensituation!

Kontaktieren Sie uns via Telefon, E-Mail oder direkt über das Kontaktformular.

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